Haarentfernung mittels Laser
Was bedeutet die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts für die Betreiber von Haarentfernungsstudios?
Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Auf den ersten Blick scheint die Verordnung lediglich auszusagen, dass es für die Betreiber eines Haarentfernungsstudios, bei dem die Haare mittels Laser entfernt werden, einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C der Verordnung bedarf. Schaut man sich diese Anlagen nun genauer an, so kommt man auf eine Mindestanzahl von sogenannten Lerneinheiten (LE) von insgesamt 200. Eine LE umfasst dabei 45 Minuten.
Ja und Nein. Sie müssen die Fachkunde in den Modulen Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde sowie optische Strahlung nachweisen. Dabei hat der Verordnungsgeber jedoch ein paar Erleichterungen eingebaut. So heißt es in dem Abschnitt „Gleichwertigkeit mit Fachkundemodul Teil B“ folgendes:
“Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde ist nicht erforderlich, wenn eine Person
1. eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
2. einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
3. die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
4. am [einsetzen: Angabe des Tages Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie die Jahreszahl des dritten auf die Verkündung des folgenden Jahres] über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens 5 Jahren verfügt.“
Hinweis: der Text zu 4. steht so in dem Verordnungsentwurf. Diesen können Sie unter folgendem Link herunterladen.
Sollten Sie eine der soeben genannten Voraussetzungen erfüllen, so können Sie sich glücklich schätzen. Sie müssen die Fachkunde der „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ (80 LE) in keinem Seminar erwerben. Für die optische Strahlung (120 LE) gilt dies aber nicht. Der Verordnungsgeber hat nun in § 13 (Übergangsvorschriften) aber nur eine zeitliche Ausnahme für die Anwendung von Tattooentfernung mittels Laser gemacht.
Nein, etwas versteckt hat der Verordnungsgeber in Art. 20 Abs. 3 eine weitere Ausnahme geschaffen.
Da die erforderlichen Kurse für die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts allem Anschein nach überhaupt nicht verfügbar sind, gibt es eine Übergangszeit von etwa 3 Jahren. Sollte die Verordnung zum 31.12.2018 in Kraft treten, müssten Sie also erst am 31.12.2021 die Sachkundenachweise erbringen.
Ja, zumindest was die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts angeht.
Sollten Sie Fragen hinsichtlich der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts haben, so steht Ihnen unser Rechtsanwalt Stephan Hendel gerne zur Seite. Wir unterstützen Sie schnell und kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
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