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Bereits 2015 wurden die Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt (§§ 556d – 556g BGB) und seitens der Bayerischen Staatsregierung in der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) 137 Städte und Gemeinden bestimmt, in denen die Mietpreisbremse greifen sollte.
Wesentlicher Regelungsgehalt der Mietpreisbremse ist, dass bei einem Mietvertrag über Wohnraum, der in einem der in der MiSchuV benannten Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grds. höchstens um 10 Prozent übersteigen darf, § 556 d Abs. 1 BGB.
Soweit mietvertraglich eine Überschreitung der hiernach zulässigen Miete vereinbart wird, ist diese Vereinbarung unwirksam, § 556g Abs. 1 BGB. Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter zurückfordern, § 556g Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
2017 kam das LG München I – zum Leidwesen vieler Mieter – in einem Berufungsurteil allerdings zu der Auffassung, dass die Mietpreisbremse mangels ordnungsgemäßer Begründung der MiSchuV in Bayern nicht gelte.
Die aus diesem Urteil entstandene Rechtsunsicherheit hat die bayerische Staatsregierung im Juli 2019 durch Erlass einer neuen MiSchuV beseitigt.
In der neuen MiSchuV, die ab dem 07.08.2019 gilt, sind 162 Städte und Gemeinden benannt, die von der Mietpreisbremse erfasst sind.
Eine erste Einschätzung, ob die Mietpreisbremse auch in Ihrer Gemeinde/Stadt gilt und welche Rechte Sie ggfs. gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen können, erhalten Sie durch unseren kostenlosen Mietpreisbremsen-Check. Tragen Sie dazu einfach Ihre Daten in unser Formular ein und laden Sie Ihren Mietvertrag hoch. Das Ergebnis der für Sie kostenfreien Ersteinschätzung erhalten Sie dann spätestens binnen 5 Werktagen per Mail zugesandt.