Der Kauf eines Autos ist für die meisten eine gewichtige Investition – umso ärgerlicher, wenn sich das vermeintliche Schnäppchen im Nachhinein als Mogelpackung entpuppt.
Ob manipulierter Kilometerstand, verschwiegene Unfallschäden oder ein verschleierter Motorschaden: Wer beim Autokauf arglistig getäuschtwurde oder falsche Angaben erhält, hat rechtliche Möglichkeiten – muss aber auch einiges beachten.
Was bedeutet „arglistige Täuschung“?
Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, um den Käufer zum Vertragsschluss zu bewegen. Dabei kommt es nicht nur auf glatte Lügen an – auch das Verschweigen eines bekannten Mangels kann bereits eine Täuschung darstellen, wenn der Käufer davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug mangelfrei sei.
Typische Beispiele hierfür sind:
• Ein Unfallwagen wird als „unfallfrei“ verkauft.
• Der Tachostand wurde manipuliert.
• Ein Motorschaden wurde kurzfristig notdürftig behoben, ohne darauf hinzuweisen.
• Es wird behauptet, das Fahrzeug habe eine gültige TÜV-Plakette – obwohl es nicht verkehrstüchtig ist.
Welche Rechte habe ich als Geschädigter?
Stellt sich heraus, dass der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten, § 123 BGB. Die Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig gilt – das heißt, das Fahrzeug ist zurückzugeben, und der Kaufpreis muss erstattet werden.
Alternativ oder ergänzend kann die Lösung vom Vertrag via Rücktritt aufgrund Mangelhaftigkeit oder Schadensersatz möglich sein. Besonders wichtig: Bei arglistiger Täuschung greift auch kein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss, wie er oft bei Privatkäufen enthalten ist. Denn eine solche Täuschung lässt entsprechende Ausschlussklauseln regelmäßig unwirksam werden.
Fazit:
Ein Autokauf unter falschen Angaben ist nicht nur ärgerlich, sondern kann teuer werden – doch das Gesetz stellt dem Käufer starke Rechte zur Seite. Wer getäuscht wurde, sollte nicht zögern, rechtzeitig juristische Schritte einzuleiten. Nehmen Sie daher frühzeitig Kontakt zu unseren spezialisierten Rechtsanwälten in Regensburg, Landshut und Fürth auf! Wir stehen Ihnen in allen Fragen des Autokauf- sowie auch des sonstigen Verkehrsrechts gerne zur Verfügung!
Ich habe beider Euler Gruppe, speziell bei dem Autohaus Euler Hofheim GmbH einen BMW X2 sDrive 20d mit 13992 km Laufleistung und Erstzulassung April 2025 gekauft. Laut Vorvertraglicher Informationen – Bestandteil des Kaufvertrages – hat das Fahrzeug eine Leistung von 120 KW. Kaufvertrag vom 20.03.2026. Nachdem mir am 02.04.2026 die Papiere – KfZ-Brief I und II sowie TÜV-Abnahme – ausgehändigt wurden, muste ich feststellen, das im Fahrzeugbrief n u r 110 KW ausgewiesen waren. Zudem wurde eine noch notwendige Lackierung im Heckbereich verschwiegen und im Kaufvertrag auch nicht angegeben. Angaben im KV beschränkten sich auf leichte Gebrauchsspuren und leichte Steinschläge. Wie kann ich dagegen vorgehen. Insbesondere Minderung des Kaufpreises wegen Sachmängeln und zugesicherter Eigenschaften. Kaufpreis immerhin € 42.993.- per Überweisungszahlung erledigt. Kein Leasing. Keine Finanzierung. Fazit : Das als 20d ausgewiesene Fahrzeug hat nur die Motorisierung eines 18d (vgl. Prospektangaben) Die Falschbezeichnung erflgte aber nicht nur im Prospekt sonder wie oben beschrieben in den “ Vorvertraglichen Informationen “ als Bestandteil des Kaufvertrages. In Welcher Höhe kann ich Minderungsansprüche durchsetzen. Die verminderte KW-Leistung 110 KW anstelle 120 KW beträgt somit ca. 9,09 %. Kann ich dementsprechend eine Kaufpreisminderung fordern. Plus Ausgleich für den offenbar verschwiegenen Heckschaden welcher neu lackiert werden müsste. Gemäß Aussage des Verkäufers, nachdem ich das Fahrzeug im Zusammenhang der Übergabe der Fahrzeugpapiere sehen wollte und nicht sehen konnte, da beim Lackierer. Bitte um kurze Angabe der Erfolgsaussichten für die Geltendmachung dieser Unverschämtheiten. Bin im übrigen im Rahnen einer ADAC-Zusatzversicherung für Firmenfahrzeuge Rechtsschutzversichert. Bekomme ich für den geschilderten Fall Deckungszuge von ADAC. Oder ist zu erwarten, dass ADAC mauert, wegen der räumlichen Nähe mit BMW. Bitte freundlichst um Auskunft. MfG F. Kriesler – Kurze Auskunft gerne per E-Mail an : fkriesler@aol.com / Tel.: 0177 – 310 64 85 – Schadensersatz bzw. deutliche Kaufpreisminderung bevorzugt. Da das gekaufte Auto ansonsten anscheinend (gem. TÜV-Bericht vom 30.03.2026) o.k. ist.
Sehr geehrter Herr Kriesler,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach Ihrer Schilderung bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen das Autohaus geltend zu machen. Wenn Ihnen das Fahrzeug als BMW X2 sDrive 20d mit 120 kW verkauft wurde, in den Papieren aber nur 110 kW stehen, spricht vieles für einen Sachmangel im Sinne der §§ 434, 437 BGB. Entscheidend ist, was vertraglich vereinbart wurde. Dasselbe gilt für den offenbar nicht offen gelegten Heckschaden beziehungsweise die notwendige Lackierung.
Eine Minderung ist grundsätzlich möglich. Sie berechnet sich rechtlich allerdings nicht einfach nach der prozentualen kW-Abweichung, sondern nach der tatsächlichen Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug wie verkauft und dem Fahrzeug wie tatsächlich geliefert, § 441 BGB. Hinzu kommen kann ein weiterer Minderwert wegen des verschwiegenen Heckschadens. Auch Schadensersatz kann in Betracht kommen.
Sinnvoll ist jetzt, den Verkäufer schriftlich zur Stellungnahme und Nacherfüllung aufzufordern und dabei beide Punkte klar zu rügen. Wenn keine ordnungsgemäße Lösung erfolgt, kommen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht. Wichtig ist, dass Sie alle Unterlagen sichern, also insbesondere Kaufvertrag, vorvertragliche Informationen, Inserat, Fahrzeugpapiere, TÜV-Bericht und möglichst auch Fotos.
Auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer ADAC-Rechtsschutzversicherung erscheint sinnvoll. Nach meiner Einschätzung sollte der Fall grundsätzlich rechtsschutzfähig sein, wenn der entsprechende Verkehrsrechtsschutz besteht. Eine Ablehnung nur wegen einer Nähe des ADAC zu BMW wäre rechtlich nicht tragfähig.
Zusammengefasst sehe ich Ihre Erfolgsaussichten durchaus als ordentlich an. Der nächste sinnvolle Schritt wäre ein anwaltliches Schreiben an das Autohaus und parallel die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hendel
Rechtsanwalt