Vorsicht! Neue Betrugsmasche auf mobile.de
Auf mobile.de (und auch auf vielen weiteren Plattformen) befinden sich nicht nur seriöse Anbieter und Interessenten. So wäre auch ich fast auf eine (neue) Betrugsmasche hereingefallen.
Da mein neues Auto demnächst abgeholt werden kann, habe ich auf mobile.de mein aktuelles zum Verkauf angeboten. Nach ein paar Tagen meldete sich ein potentieller Interessent, der sehr seltsam fragte, ob auch wirklich alle Daten meines Angebotes korrekt sind. Sodann würde er mein Auto gerne kaufen.
Zunächst wollte ich zurückschreiben, dass die angegebenen Daten mein Auto selbstverständlich zutreffend beschreiben. Doch wurde ich misstrauisch, weshalb man so explizit nachfragt. Die Begründung lag auf der Hand: Mir wurde ein Link von einem mobile.de Angebot zugesandt, das meinen PKW – samt Fotos – exakt nachbildet. Der einzige Unterschied bestand dann jedoch darin, dass aus einem aktuellen Kilometerstand von 143.232 ein Kilometerstand von 14.232 wurde. Dass der Kilometerstand eines PKW ein maßgeblicher Wertfaktor ist, dürfte auf der Hand liegen.
Sofort habe ich dem Interessenten geschrieben, dass das Angebot ein Fake ist und habe das Angebot auf mobile.de beanstandet.
Von unseren Mandanten (und anderen Betrugsmaschen) wissen wir, dass die Betrüger sehr konsequent vorgehen. Vermutlich hätte der Interessent schnell einen Kaufvertrag abschließen wollen. Hierzu hätte es prinzipiell ausgereicht, dass wir uns auf WhatsApp einig geworden wären. Ein spezielles Formular oder weitere Einigungen wären hierzu nicht notwendig gewesen.
Theoretisch würde ich dem Käufer nun meinen PKW mit einem Kilometerstand von 14.232 schulden. Das wäre allerdings nicht möglich. Deshalb könnte der Käufer auf einen Schadensersatz statt der Leistung umschwenken. Ein Schaden ist nach der gängigen Definition „ein unfreiwilliges Vermögensopfer“. Das bedeutet, dass ich dem Käufer nun die wertmäßige Differenz zu diesen beiden Kilometerständen erstatten müsste. Im Fall meines angebotenen PKW wären dies mindestens 15.000,00 € gewesen.
In der Theorie: nein! Denn gegen den Käufer steht mir der Anfechtungsgrund nach § 123 BGB zu. Auch ist hier ein Fall des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) gegeben. Allerdings sollte man sich hierauf nicht ausruhen. Denn rein praktisch betrachtet, werden hier mehrere Personen zusammen arbeiten. Vor Gericht entsteht dann die Situation, dass der Käufer sich ahnungslos gibt und lediglich auf den Kaufvertrag per WhatsApp verweist. In dieser Konstellation werden Sie nur äußerst schwer den Beweis führen können, dass Sie getäuscht wurden und nicht selbst der Täuschende sind.
Es gibt aber die Möglichkeit den Kaufvertrag anzufechten. Dies würde in diesem Fall nach § 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) erfolgen.
ABER ACHTUNG: Nach § 121 BGB (Anfechtungsfrist) muss diese Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Deswegen ist in solchen Fällen immer ein schnelles Handeln gefragt!
Nicht unbedingt. Denn nach § 122 BGB (Schadensersatzpflicht des Anfechtenden) würde ich nun unter Umständen dennoch einen Schadensersatz schulden. Dieser kann freilich geringer als das oben genannte Beispiel sein.
Wenn Sie ein unseriöses Verhalten auf mobile.de, autoscout24.de oder anderen Plattformen vermuten, sollten Sie schnellstens einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren.
Mein Beispiel zeigt: Oftmals ist höchste Eile und ein gezieltes Vorgehen geboten oder es drohen unangenehme Überraschungen!
Haben Sie eine ähnliche Erfahrung gemacht oder kennen Sie weitere Betrugsmaschen? Schreiben Sie in unsere Kommentarfunktion und unser Rechtsanwalt Stephan Hendel erklärt, wie Sie im jeweiligen Fall am besten vorgehen sollten.
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