Nicht nur Flugverspätungen oder -annullierungen können spontane Unannehmlichkeiten bei der Reise bereiten, sondern auch Herabstufungen in eine niedrigere Klasse („Downgrade“). Umso ärgerlicher ist es, wenn man dann auch noch neben einer Flugverspätung in einer niedrigeren Klasse als die eigentlich gebuchte befördert wird. Doch auch im Falle einer solchen Herabstufung haben Sie Ansprüche auf Entschädigung gegen die Airline.
Ihre Entschädigungsansprüche bei einem Downgrade
Stuft Sie die Airline also von der Business Class auf die Economy Class herunter, steht Ihnen – die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung vorausgesetzt – ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe ist primär abhängig von der Flugentfernung: So kann je nach Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug eine Entschädigung in Höhe von 30 % bis 75 % des Ticketpreises in Frage kommen. Dieser Entschädigungsanspruch kann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen – also die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat – geltend gemacht werden. Vor allem bei Langstreckenflügen kann hier eine ordentliche Entschädigungssumme zusammenkommen.
Übrigens: Stuft Sie die Airline in eine höhere Klasse als die von Ihnen gebuchte, darf die Airline nach der Fluggastrechte-Verordnung hierfür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung verlangen.
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Entschädigung
Unsere Erfahrung zeigt, dass Flugpassagiere bei Flugunregelmäßigkeiten leider nur allzu oft von der jeweiligen Airline „im Regen stehen gelassen“ werden. Luftfahrtunternehmen reagieren meist gar nicht oder nur sehr zurückhaltend auf Entschädigungsforderungen von Fluggästen.
Nutzen Sie daher unsere Expertise auf dem Gebiet des Reise- und Fluggastrechts: Die Anwälte unserer Kanzlei kennen aus Erfahrung die Rechtslage sowie die Feinheiten zahlreicher Einzelfälle. Mit unserer Expertise können wir Ihnen bestmöglich zu Ihrem Entschädigungsanspruch im Reiserecht verhelfen – wir begleiten Sie von der Prüfung Ihrer Ansprüche bis hin zur – notfalls gerichtlichen – Durchsetzung!
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