Worauf Sie bei der Erstellung von Individualsoftware achten müssen:
Wenn Sie planen für Ihr Unternehmen Individualsoftware in Deutschland erstellen zu lassen, sollten Sie einiges beachten.
Unter Individualsoftware versteht man Software, welche für den speziellen Verwendungszweck eines besonderen Anwenders erstellt wurde und diesem dann auf Dauer überlassen wird. Dies kann beispielsweise eine Software sein, die speziell auf die Bedürfnisse eines Erwerbers zur Abwicklung seiner Lager- und Bestellvorgänge erstellt wurde. Bei der Erstellung von Individualsoftware handelt es sich nach der ganz herrschenden Meinung um einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. Denn geschuldet ist hier die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (BGH BauR 2004,337; CR 2002,93; NJW 2001,1718).
Im Gegensatz zur Standardsoftware zeichnet die Individualsoftware aus, dass diese (in den meisten Fällen) in der herzustellenden Form nur ein einziges Mal existieren wird. Insofern spielt das sogenannte Pflichten- oder Lastenheft eine große Rolle. Dabei werden die zwischen dem Besteller und Werkunternehmer vereinbarten Merkmale der zu erstellenden Software konkret zusammengefasst. Dieses Pflichten- bzw. Lastenheft spielt deswegen eine derart große Rolle, da dieses bei künftigen Streitigkeiten, um den Umfang der Software bzw. auch auftretende Mängel Aufschluss gibt. Zudem empfiehlt es sich zusätzlich zum Lasten- bzw. Pflichtenheft den Zweck der Individualsoftware so ausführlich wie möglich in einer Präambel des Vertrages niederzulegen.
Zu einer guten Individualsoftware gehört auch immer eine vernünftige Dokumentation. Jede noch so gute Software ist nichts bzw. wenig Wert ohne eine Dokumentation, welche über den Quelltext, die Anwendbarkeit, Administration etc. Aufschluss gibt.
Man unterscheidet hier primär zwischen einer Administrations-, Installations- und Betriebsdokumentation, einer Programm- und Quellcodedokumentation, den Schulungsunterlagen, der Projektmanagementdokumentation und der Testdokumentation. Diese Liste ist nicht abschließend und kann von Fall zu Fall auch erweitert werden. Die vorangegangenen Dokumentationsarten haben sich jedoch bei der Erstellung der meisten Individualsoftware bewährt. Es ist daher empfehlenswert, mindestens die genannten Dokumentationsarten auch vertraglich zu vereinbaren.
Es ist dringend anzuraten, dass eine vertragliche Vereinbarung darüber geschlossen wird, wer Inhaber des Quellcodes wird. Denn wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde, ist dies nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind Merkmale wie die Höhe des vereinbarten Werklohns von großer Bedeutung, weiterhin ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller genutzt werden soll und ob der Besteller auch den Quellcode zur Wartung und Weiterentwicklung des Programms benötigen könnte. Auch hier liegt großes Streitpotenzial.
Wie Sie hieran erkennen können, ist die Übertragung des Quellcodes nicht zwangsläufig geschuldet. Insofern sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie diesen nicht doch irgendwann einmal benötigen könnten. Sodann wäre es ein grober Fehler die Übertragung des Quellcodes nicht mit in den Vertrag aufzunehmen.
Sollten die Parteien im Nachgang Unzulänglichkeiten des Vertrages feststellen, gilt es den geschlossenen Vertrag auszulegen. Das dies für beide Seiten nicht unbedingt vorteilhaft ist, liegt auf der Hand. Sollte beispielsweise nicht im Einzelnen vereinbart worden sein (Stichwort: Pflichten oder Lastenheft) was das zu erstellende Programm zu leisten hat, so schuldet der Werkunternehmer nur eine Software, die unter Berücksichtigung des vertraglichen (Grund-)Zwecks den aktuellen Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht (BGH MMR 2004,356). Im Zweifel muss man sich bei derartigen Problemen, in einem gerichtlichen Verfahren eines teuren Sachverständigen bedienen.
Da, wie bereits oben erwähnt, die Erstellung von Individualsoftware sich primär nach dem Werkvertragsrecht richtet (§§ 631 ff. BGB), sind diese Normen heranzuziehen. Danach ist eines der wichtigsten Pflichten des Werkherstellers, dass er das Werk frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen hat (§ 633 Abs. 1 BGB). Der Maßstab ist hierbei nach § 633 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Folglich ist das Werk frei von Mängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit wird im Vertrag festgelegt. Hier können Sie abermals erkennen, dass der Ausgestaltung eines Vertrages im Softwarebereich eine ganz große Bedeutung zukommt.
So könnten beispielsweise folgende Mängel (je nach Vertragsinhalt) auftreten:
Da, wie bereits oben erwähnt, die Erstellung von Individualsoftware sich primär nach dem Werkvertragsrecht richtet (§§ 631 ff. BGB), sind diese Normen heranzuziehen. Danach ist eines der wichtigsten Pflichten des Werkherstellers, dass er das Werk frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen hat (§ 633 Abs. 1 BGB). Der Maßstab ist hierbei nach § 633 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Folglich ist das Werk frei von Mängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit wird im Vertrag festgelegt. Hier können Sie abermals erkennen, dass der Ausgestaltung eines Vertrages im Softwarebereich eine ganz große Bedeutung zukommt.
So könnten beispielsweise folgende Mängel (je nach Vertragsinhalt) auftreten:
Da sich die Mängelrechte nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht richten, gilt es auch die hier aufgelisteten Mittel zu nutzen.
Bis zur Abnahme kann der Softwarebesteller wegen eines Mangels die Entgegennahme der Software verweigern, es sei denn, dass der Mangel der Software – was der Werksunternehmer auf die Rüge des Werksbestellers hin darzulegen hat – unwesentlich nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB ist. Dies kann bei Individualsoftware ein großes Spektrum an Mängeln eröffnen. Jedoch nur dann, wenn die Verträge ausreichend und nach dem jeweiligen Vertragszweck vernünftig geschrieben sind. Andernfalls ist zu erwarten, dass das Vertragsverhältnis gestört wird und sich die Erstellung der gewünschten Software verzögert bzw. nicht mehr erfolgt. So sind zumindest unsere praktischen Erfahrungen in diesem Bereich.
Nach der Abnahme kommen die Mängelrechte des Softwarebestellers nach § 634 Nr. 1 bis 4 BGB in Betracht. Hier gilt das bereits vorangestellte in noch höherem Maße. Denn nun ist es der Softwarebesteller, welcher etwaige Mängel nachweisen muss. Die Anforderungen hierfür sind ziemlich hoch.
Sollten Sie die Erstellung einer Individualsoftware planen, so sollten Sie in jedem Fall auch ein Budget für die Erstellung der Verträge mit einplanen.
Als Faustformel gilt: die Kosten welche durch unzureichende Verträge bei Mängeln im Nachhinein entstehen, betragen schnell das Dreifache des gesamten Auftragsvolumens. Dies rührt daher, da bei fehlerhaften Rechtezuweisungen (beispielsweise Urheberrecht) eine Software abgenommen werden muss, welche sich für den tatsächlichen, bezweckten Gebrauch nicht mehr eignet. Auch sollten die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht außer Acht gelassen werden. Denn kaum ein Richter in Deutschland wird es sich aus eigener Kenntnis zutrauen, komplexe Individualsoftware anhand des Quellcodes oder der Funktionsweisen zu überprüfen. Der absolute Regelfall ist es, dass ein Gericht einen auf IT spezialisierten Sachverständigen hinzuziehen wird. Dessen Kosten liegen je nach Gutachtensumfang leicht zwischen 5.000 – 20.000 €. Dabei können die Kosten auch durchaus teurer werden. Dies hängt mit der Komplexität des Gutachtens zusammen.
Wenn Sie eine Individualsoftware erstellen lassen möchten, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Stephan Hendel für sämtliche Fragen zur Verfügung.
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