E-Mail Marketing oder Push-Notifications – was ist besser?
Diese Frage stellen sich viele Webmaster und Werbeabteilungen. Doch wo ist der Unterschied?
Newsletter sind ein beliebtes Mittel um Kunden zu erreichen. Doch rechtlich gibt es hierbei viel zu beachten. So ist schon die Einwilligung in den Erhalt von Newslettern ein hochsensibles Thema. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15 einiges in Bezug auf die Einwilligung in E-Mail-Marketing klargestellt.
(ZD 2017, 327, beck-online)
Sie bedeutet, dass sich Einwilligungen des Kunden zum Empfang von bspw. Newslettern an den allgemeinen Bestimmungen zum AGB-Recht gem. §§ 305 ff. BGB richten müssen. So wäre eine Formulierung „erhalten Sie interessante Angebote“ zur Beschreibung des Gegenstandes der künftigen Newsletter nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da Kunden hierbei nicht erkennen können, worum es sich bei der Werbung handelt.
Ein weiteres Beispiel für eine unzulässige Einwilligung in den erhalt von Werbung hat das OLG Köln mit Urteil v. 23.11.2007, Az.: 6 U 95/07 in folgender Formulierung gesehen:
„Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns E U AG zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragsdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobil-Dienst UN]).“
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Unternehmen die Kundendaten seiner Gewinnspielteilnehmer auch für andere Zwecke nutzen wollte, welche nichts mit dem eigentlichen Gewinnspiel zu tun haben. Eine derartige Kopplung verstößt gleich gegen mehrere Gesetze. So zum Beispiel auch gegen das Kopplungsverbot der DSGVO.
Sie sollten daher Ihre Texte zur Einwilligung in Newsletter genauestens prüfen oder einer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorlegen.
Ja, die DSGVO ist in zweierlei Hinsicht hierfür von Bedeutung.
Nun stellt sich die Frage, wie sich Push-Notifications im Gegensatz zum klassischen E-Mail-Marketing verhalten. Der Vorteil einer Push-Notification ist ganz klar. Diese wird direkt auf den Bildschirm eines Smartphones, Tablets oder Notebooks gepusht, ohne vorher und automatisch im SPAM-Ordner zu landen.
Die Informationspflichten sind jedenfalls die Gleichen wie beim herkömmlichen E-Mail-Marketing. So müssen Sie in klarer, einfacher und unmissverständlicher Weise Ihre Kunden darüber informieren, dass Sie Ihnen solche Nachrichten zusenden möchten.
Im Gegensatz zur Newsletter-Anmeldung gibt es hier jedoch technisch (noch) keine Möglichkeit eines Double-Opt-Ins, sodass es leichter werden könnte, den Kunden auch rechtssicher Werbung zukommen zu lassen. Zudem kann es hier auch Erleichterungen zum Abmelden der Push-Notifications geben. Denn die Kunden können das sog. Opt-Out auch direkt auf Ihrem Endgerät durchführen, ohne dass der Hoster aktiv werden muss.
Sollten Sie Fragen zum rechtssicheren Umgang mit E-Mail-Marketing oder Push-Notifications haben, so steht Ihnen unser Rechtsanwalt Stephan Hendel gerne zur Verfügung.
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