Wie ist die Rechtslage zur Tattooentfernung?
Wir bekommen täglich Anfragen zur aktuellen Rechtslage. Dabei ist zumeist die Frage, ob auch ein Nicht-Heilpraktiker und Nicht-Arzt Tattoos mittels Laser entfernen darf.
Die reformierte Strahlenschutzverordnung ist in Kraft. Sie besagt, dass nur noch approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung Tätowierungen mittels Laser kosmetisch entfernen dürfen (Artikel 4 § 5 Abs. 2 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts).
Da wir oft gefragt werden, wo dies genau steht, haben wir Ihnen die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts beigefügt. Scrollen Sie hierzu auf Seite 156 des PDF-Dokumentes. Dort finden Sie diese Information.
Die Antwort lautet: Nein! Sie können Ihre Praxis zur Tattooentfernung noch weiter betreiben – allerdings mit einigen Anpassungen. So beschreibt die neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) lediglich, dass die „kosmetische“ oder „sonstige nicht-medizinische“ Entfernung von Tätowierungen nur noch von Ärzten durchgeführt werden darf. Damit ist der Anwendungsbereich gem. § 1 NiSV auch nur für diese Bereiche eröffnet.
Auch hier lautet die Antwort ganz klar: Nein! Bereits jetzt darf die Entfernung von Tätowierungen nur von Heilpraktikern oder Ärzten durchgeführt werden. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht unserer Kanzlei nur dann, wenn Sie einen Picosekundenlaser verwenden.
Dies basiert darauf, dass es sich bei der Entfernung von Tätowierungen mittels Laser um einen gefährlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten/Kunden handeln kann. Deshalb wurde schon in zahlreichen Gerichtsverhandlungen von Gutachtern bestätigt, dass die Anwendung von Lasern zur Tätowierungsentfernung eine Heilbehandlung darstellt. Die Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland auf approbierte Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten und nach § 1 des Heilpraktikergesetzes auf Heilpraktiker beschränkt.
Die weiteren rechtlichen Probleme zu dieser Materie haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.
Diese Antwort hören wir nahezu täglich. Leider müssen wir dann immer erwidern, dass dies illegal erfolgt. In vielen Bundesländern war die Materie der Tattooentfernung mittels Laser einfach zu neu, dass diese effektiv überwacht werden konnte. Auch leiden viele Behörden an Personalmangel, sodass Ihr Geschäft womöglich noch nicht überprüft wurde. Dabei ist auch unerheblich, ob Sie einen medizinischen Background wie bspw. eine Ausbildung zur Krankenschwester haben. Sollte das Gesundheitsamt Ihr Geschäft genauer inspizieren, so droht die Schließung und die Verhängung eines Bußgeldes. Daneben gibt es auch strafrechtliche Komponenten zu beachten.
Wie bereits erwähnt, ist die Entfernung von Tätowierungen mittels Laser nur einem kleinen Personenkreis gestattet. Dies führt dazu, dass auch nur diese Personen die Entfernung der Tattoos legal durchführen können. Am einfachsten ist es also, wenn Sie eine Kooperation mit einer solchen, befähigten Person eingehen.
Sollten Sie Fragen zum Kontakt mit Heilpraktikern oder Ärzten bzw. der Vorgehensweise dieser Methode haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn Sie ein Heilpraktiker sind, dann zeigen wir Ihnen gerne Möglichkeiten auf, wie Sie Ihre Praxis auch nach 2021 legal weiter betreiben können. Denn die NiSV bietet hierzu Schlupflöcher!
Sofern Sie ein Studio zur Tattooentfernung mittels Laser betreiben und kein Arzt sind, sollten Sie dringend handeln, damit Sie auch zukünftig Ihr Geschäft weiter betreiben können.
Wenn Sie zur NiSV Fragen haben, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Stephan Hendel zur Verfügung.
Sehr geehrter Herr Hendel,
ich wollte allgemeine Informationen erhalten bezüglich dem Thema „Wie kann ich mein Geschäft auch jetzt legal weiter betreiben?“. Wir haben ein Laserzentrum, welches wir seit ca. 15 Jahren betreiben mit einer Mitarbeiteranzahl von 8. Unser Schwerpunkt beim Umsatz liegt in der Haarentfernung, allerdings stieg mit der Zeit der Umsatz der Tattooentfernung stetig. Daher besteht die Interesse, die Tattooentfernung weiterhin anbieten zu können. Wir wollen daher einen Arzt einstellen und würden gerne wissen, ob es manches zu beachten gibt?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Said Dag
Sehr geehrter Herr Dag,
Sie können aus berufsrechtlichen Gründen gem. § 19 Abs. 1 MBO-Ä keinen Arzt einstellen. Allenfalls ginge eine Art Kooperation mit einem Arzt. Sie haben jedoch die Möglichkeit mit einem Heilpraktiker zusammen zu arbeiten bzw. diesen sogar einzustellen. Im Ergebnis dürfen Sie dann die (medizinische) Tattooentfernung weiterhin anbieten. Alles Weitere erfahren Sie über diesen Link.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Stephan Hendel
Ich bin Dermopigmentist und Krankenschwestern. Ich habe einen Laser, aber ich kann keine Tattoos entfernen. welche Lösung es gibt, den Laser zu verwenden. Mit welchen Ärzten arbeiten wir zusammen? Hausarzt ist in Ordnung?
Guten Tag Frau Gaina,
ja, Sie können bspw. mit einem Hausart zusammenarbeiten. Hierbei gibt es jedoch einiges zu beachten. Gerne können wir telefonisch hierüber ausführlich reden.
Beste Grüße
Stephan hendel
Rechtsanwalt