In Medien ist oftmals der Begriff „Untersuchungshaft“ oder umgangssprachlich „U-Haft“ zu hören. Doch was ist der Sinn und Zweck einer solchen Untersuchungshaft und welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen?
Sinn und Zweck der Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ist die Inhaftierung eines Beschuldigten, der noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, also im Endeffekt noch unschuldig ist. Ihren primären Zweck hat die Untersuchungshaft in der Verfahrenssicherung, da durch sie die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleistet werden soll. Andernfalls könnte sich ein Beschuldigter unter Umständen dem Verfahren und der anschließenden Strafvollstreckung entziehen (Fluchtgefahr), oder aber Beweisquellen manipulieren (Verdunkelungsgefahr).
Da ein Beschuldigter bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung nach wie vor als unschuldig gilt, steht die Untersuchungshaft im Spannungsverhältnis zur sog. Unschuldsvermutung. Auch wenn die Untersuchungshaft keinen Sanktionscharakter für den Beschuldigten haben darf, ist dies eine äußerst schwierige und erdrückende Situation für den Beschuldigten.
Aus diesem Grund darf der für die Anordnung der Untersuchungshaft notwendige schriftliche Haftbefehl, nur durch einen Richter erlassen werden (sog. Richtervorbehalt). Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen für eine rechtmäßige Untersuchungshaft notwendig.
Welche Voraussetzungen müssen für die Untersuchungshaft vorliegen?
Welche materiellen Voraussetzungen die Untersuchungshaft hat, ergibt sich aus § 112 StPO. Demnach darf die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn
- ein dringender Tatverdacht besteht
- ein Haftgrund vorliegt
- und die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel nicht außer Verhältnis steht.
Wann liegt ein dringender Tatverdacht vor?
Nach der allgemeinen Definition liegt ein dringender Tatverdacht vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat begangen hat.
Abzugrenzen ist der dringende Tatverdacht vom Anfangsverdacht sowie vom hinreichenden Tatverdacht. Dabei ist der dringende Tatverdacht die stärkste Verdachtsform.
Welche Haftgründe gibt es?
Die Strafprozessordnung nennt im § 112 StPO vier unterschiedliche Haftgründe:
- Flucht oder Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
- Tatverdacht bezüglich eines Kapitaldeliktes
Neben dem dringenden Tatverdacht und einem Haftgrund muss darüber hinaus der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Demnach darf keine Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der Rechtsfolgenerwartung außer Verhältnis steht.
Dabei sind die Bedeutung der Sache und die Rechtsfolgenerwartung mit den konkreten Nachteilen zu vergleichen, die mit der oftmals einschneidenden Untersuchungshaft (Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust der Wohnung, soziale Nachteile, Gesundheitszustand) einhergehen.
Aufgrund der Tatsache, dass sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Ereignisse oftmals überschlagen können und der Beschuldigte mit der Situation überfordert ist, ist es unerlässlich sofort einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Sollten auch Sie Fragen zum Thema Strafrecht haben, so zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen. Unser Rechtsanwalt Alexander Greithaner ist spezialisiert auf dem Gebiet des Strafrechts und wird auch Ihnen helfen.
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