Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Auf den ersten Blick scheint die Verordnung lediglich auszusagen, dass es für die Betreiber eines Haarentfernungsstudios, bei dem die Haare mittels Laser entfernt werden, einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C der Verordnung bedarf.

Es gibt Neuigkeiten! Der Bundesrat hat die Drucksache 423/1/18 herausgeben. Hierin werden die Empfehlungen der Fachausschüsse (u.a.) zur Tattooentfernung mittels Laser diskutiert.

Diese Frage stellte sich auch das Verwaltungsgericht Weimar. Im Rahmen dieses Verfahrens ging es um den Betrieb eines Studios zur Tattooentfernung. Der Betreiber führte die Behandlungen dabei selbst aus ohne, dass dieser eine Heilpraktikerzulassung oder ein abgeschlossenes Medizinstudium vorweisen konnte.